Zusatzleistungen und Zusatzhonorare

zu § 6.7 und 6.8 Verwaltervertrag und weiteren

Auflistung zur Abrechnung

Preisliste zu § 6.7 mit § 6.8 und § 10 Verwaltervertrag (VWV)

soweit keine anderslautende Preisvereinbarungen unter § 10 VWV für Zusatzleistungen und Zusatzhonorare vereinbart wurden erfolgt die Abrechnung der Zusatzleistungen und Zusatzhonorare grundsätzlich auf der Grundlage der Preisliste für Zusatzleistungen und Zusatzhonorare gem. VWV und den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in neuester Fassung.

 

Erläuterung:

Neben den Grundleistungen aus dem Verwaltervertrag erbringt der Verwalter im Auftrag der Eigentümergemeinschaft bei Bedarf Zusatzleistungen. Da nicht vorausgesehen werden kann, ob und in welchem Umfang diese Zusatzleistungen erforderlich werden, fließen sie nicht in die Kalkulation der Grundvergütung ein. Die Zusatzleistungen und Zusatzho- norare werden nur berechnet, wenn sie auch tatsächlich erbracht werden, und – soweit möglich – dem Eigentümer weiter berechnet, der den Zusatzaufwand verursacht. Die Zusatzleistungen und die Berechnung der Zusatzhonorare werden hier nochmals und auch im Sinn der § 6.7 und 6.8 des Verwaltervertrags wenn keine weitern Preisvereinbarungen zu Zusatzleistungen und Zusatzhonorare unter § 10 des Verwaltervertrags vereinbart wurden nachfolgend detailliert beschrieben – transparent und fair.

 

Die Zusatzhonorare werden mit der Erbringung der Zusatzleistung fällig. Sie gelten zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Der Verwalter ist berechtigt, diese Honorare dem Konto der Eigentümergemeinschaft nach entsprechender Rechnungsstellung zu entnehmen.

Die mit ** versehenen Zusatzleistungen sind, soweit ein entsprechender Beschluss der Eigentümergemeinschaft gemäß § 21 Abs. 7 WEG (Auferlegung der Kosten für einen besonderen Verwaltungsaufwand) vorliegt, dem jeweils verursa- chenden Eigentümer durch Einstellung in die Einzelabrechnung (soweit zwischen Entstehen des Zusatzhonorars und der Verabschiedung der Einzelabrechnung ein Eigentümerwechsel eintritt durch direkte Rechnungsstellung) weiter zu berechnen.

 

1.)  Wiederholungsversammlungen

 

Ist eine Eigentümerversammlung insgesamt oder hinsichtlich einzelner Tagesordnungspunkte nicht beschlussfähig und wird eine Wiederholungsversammlung erforderlich, so erhält der Verwalter für den hierdurch eintretenden Mehraufwand (erneute Terminierung, Einladung und Durchführung) eine Vergütung von

 

10 % zzgl. USt., (z. Zt. 19 %) = 11,90 % brutto der monatlichen Grundvergütung,

mindestens jedoch 300,-- zzgl. USt. (z. Zt. 19%) = 357,00 brutto.

 

2.)  Außerordentliche Eigentümerversammlungen / Umlaufverfahren nach § 23 Abs. 3 WEG

  1. 2.a) Für die Durchführung von zusätzlichen, also über die jährliche Eigentümerversammlung hinausgehende Eigen- tümerversammlungen erhält der Verwalter für den hierdurch eintretenden Mehraufwand (zusätzliche Erbringung der Leistungen nach § 6.2 Verwaltervertrag) eine Vergütung von

     

  2. 10 % zzgl. USt. (z. Zt. 19 %) = 10,19 % brutto der monatlichen Grundvergütung, mindestens jedoch 350,-- zzgl. USt. (z. Zt. 19%) = 416,50 brutto.

  3.  

    2.b) Für die Durchführung eines Umlaufverfahren auf Anordnung des Verwaltungsbeirats (in dringlichen Fällen durch den Verwaltungsbeirat; durch den Beiratsvorsitzenden) oder durch Beschluss in der Eigentümerversammlun- gen oder in dringlichen Fällen oder einer Notmaßnahme durch den Verwalter erhält der Verwalter für den hierdurch eintretenden Mehraufwand (zusätzliche Erbringung der Leistungen nach § 6.2 Verwaltervertrag) eine Vergütung von

     

  4. 8 % zzgl. USt. (z. Zt. 19 %) = 10,19 % brutto der monatlichen Grundvergütung,

    mindestens jedoch 250,-- zzgl. USt. (z. Zt. 19%) = 297,5 brutto.

    Die unter 1.) und 2.) beschriebenen Zusatzvergütungen werden nicht erhoben, wenn die Durchführung der Wieder- holungs- oder außerordentlichen Eigentümerversammlungen durch den Verwalter zu vertreten ist.

3.)  Erhebung und Abrechnung von Sonderumlagen
  1. Beschließt die Eigentümergemeinschaft außerhalb des Wirtschaftsplanes Sonderumlagen, erhält der Verwalter zur Abgeltung des damit verbundenen Sonderaufwands (Berechnung, Anforderung, Zahlungsüberwachung und Ab- rechnung) ein Zusatzhonorar in Höhe von

     

  2. 5 % zzgl. USt. (z.Zt. 19 %) = 5,95 % brutto des Sonderumlagenbetrages.

    Bei Überschreitung der Bruttobaukosten von 5.000.- EURO und insbesondere bei Staffelsonderumlagen erhält der Verwalter zur Abgeltung des verbundenen Regieaufwands ein Zusatzhonorar, 
    in Ziff. 17.) vereinbarten Stundensätzen.

4.)  Heizkosten- und Warmwasserkosten-Abrechnung
  1. Erstellt der Verwalter die jährlichen verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnungen auf der Grundlage der von der Wohneigentümergemeinschaft zur Verfügung gestellten Verbrauchsdaten, so erhält er hier- für pro Abrechnungszeitraum ein Zusatzhonorar von

     

  2. 4 a.) 26,25 zzgl. USt (z. Zt. 19%) = 31,24 brutto pro Einzelabrechnung
    mindestens jedoch 150
    zzgl. USt (z. Zt. 19%) = 178,50 brutto soweit hierfür die Eigentümergemeinschaft kei- nen Auftrag an einen externen Dienstleister / Wärmemessdienst beschlossen hat. 

  3. alternativ davon

  4. 4 b.) 33,40 zzgl. USt (z. Zt. 19%) = 39,75 brutto pro Einzelabrechnung bei gewünschter Zwischenabrech- nung bezüglich Bewohnerwechsel (**gegenüber dem jeweils anfordernden Eigentümer).

5.)  Verbrauchsabrechnung für Kalt- und Abwasser
  1. Erstellt der Verwalter die jährlichen verbrauchsabhängigen Kalt- und Abwasserkostenabrechnungen auf der Grund- lage der von der Wohneigentümergemeinschaft zur Verfügung gestellten Verbrauchsdaten, so erhält er hierfür pro Abrechnungszeitraum ein Zusatzhonorar von

  2.  

    5 a.) 1,81 zzgl. USt (z. Zt. 19%) = 2,15 brutto pro Einzelabrechnung
    mindestens jedoch 25,00
    zzgl. USt (z. Zt. 19%) = 29,75 brutto soweit hierfür die Eigentümergemeinschaft kei- nen Auftrag an einen externen Dienstleister / Wärmemessdienst beschlossen hat

  3. alternativ davon

    5 b.) 2,94 zzgl. USt (z. Zt. 19%) = 3,50 brutto pro Einzelabrechnung bei gewünschter Zwischenabrechnung bezüglich Bewohnerwechsel (**gegenüber dem jeweils anfordernden Eigentümer).

6.)  Führung von Lohnkonten


Beschäftigt die Eigentümergemeinschaft Arbeitnehmer, so erhält der Verwalter für die Führung der Lohnkonten eine Vergütung von

 

25,-- zzgl. USt. (z.Zt. 19 %) = 29,75 brutto pro Arbeitnehmer und Monat, soweit hierfür durch die Eigentümer- gemeinschaft kein Auftrag an einen externen Dienstleister / Steuerberater vergeben wird.

 

7.)  Regieaufwand für größere Instandsetzungs- / Sanierungs- / Umbau- / Modernisierungsmaßnahmen
  1. 7a.) Beschließt die Eigentümergemeinschaft die Durchführung größerer Instandsetzungs- und Sanierungsmaß- nahmen, erhält der Verwalter (mit Bruttobaukosten bis 10.000,-- EURO) zur Abgeltung des damit verbundenen Re- gieaufwands ein Zusatzhonorar in Höhe von

     

  2. 12 % zzgl. USt. (z.Zt. 19 %) = 14,28 % der Bruttobaukosten.

     

  3. 7b.) Bei Überschreitung der Bruttobaukosten von 10.000,-- EURO) erhält der Verwalter zur Abgeltung des damit verbundenen Regieaufwands ein Zusatzhonorar gemäß den in Ziff. 17.) vereinbarten Stundensätzen.
    Die anrechenbaren Kosten liegen im Leistungsbild des § 34 Gebäude unter der HOAI Tabelle.

     

  4. 7c.) Bei Renovierungs-, Sanierungs- und Umbauarbeiten, sowie für Tätigkeiten im Rahmen der Mängelbeseitigung / Baufertigstellung / Gewährleistungsverfolgung hat der Verwalter Anspruch auf eine zusätzlich Vergütung, welche sich nach der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) bemisst.
    Die HOAI Tabelle 2013 im Leistungsbild des § 34 Gebäude beginnt bei 25.000,00 EURO

8.)  Betreuung von Rechtsstreitigkeiten und von Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahren
  1. Für die Betreuung von Rechtsstreitigkeiten der Eigentümergemeinschaft (Klagen Dritter oder gegen Dritte) oder in- nerhalb der Eigentümergemeinschaft (insbesondere Beschlussanfechtungsklagen) und von Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerungsverfahren gegen Miteigentümer erhält der Verwalter für den hierdurch entstehenden Zeitaufwand (Information der Eigentümer und der beauftragten Rechtsanwälte bzw. des Zwangsverwalters, Füh- rung von Korrespondenz, Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und Versteigerungsterminen) ein Zusatzhonorar gemäß den in Ziff. 17.) vereinbarten Stundensätzen.

9.)  Regulierung von Versicherungsschäden


Reguliert der Verwalter Schäden über eine von der Eigentümergemeinschaft abgeschlossene Versicherung, erhält er zur Abgeltung der damit verbundenen Mehrarbeit ein Zusatzhonorar von

 

8 % zzgl. USt. (z.Zt. 19 %) 9,52 = % brutto des Entschädigungsbetrages.

 

Die Eigentümergemeinschaft erklärt sich einverstanden, dass der Verwalter seinen Aufwand unmittelbar mit dem Versicherer abrechnet. Soweit entsprechende Zahlungen durch den Versicherer erfolgen, entfällt die Berechnung dieses Zusatzhonorars gegenüber der Eigentümergemeinschaft.

 

10.)  Mietverwaltung


Vermietet die Eigentümergemeinschaft Räumlichkeiten, Flächen oder sonstige Einrichtungen (z.B. als Kfz- Abstellplätze, Hausmeisterwohnung, Lagerräume oder zur Nutzung für Funkanlagen und Werbeflächen), erhält der Verwalter für den Vermietungs- und Mietverwaltungsaufwand ein Zusatzhonorar von

4,8 % zzgl. USt. (z.Zt. 19 %) =5,36 % brutto der vereinbarten Mieten (inkl. Betriebskosten).

 

11.)  BescheinigungenüberhaushaltsnaheDienstleistungengem.§35aEStG
  1. Erstellt der Verwalter auf ausdrücklichen Wunsch oder Beschluss der Eigentümer eine  Vorabbescheinigung bei nicht beschlossener Jahres- Einzelabrechnung und ohne Belegprüfung zur Geltendmachung des Steuerabzugs für die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG, so erhält er hierfür pro Abrechnungszeitraum
    ein Zusatzhonorar von pauschal

     

  2. 120 zzgl. USt (z. Zt. 19%) = 142,80 brutto

    alternativ davon

    20,-- zzgl. USt (z. Zt. 19%) = 23,80 brutto pro Einzelabrechnung (**gegenüber dem jeweils anfordernden Ei- gentümer).

12.)  Mahnungen  (** Weiterberechnung gegenüber säumigem Eigentümer)
  1. Geraten Eigentümer mit ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Eigentümergemeinschaft in Verzug, so er- hält der Verwalter pro Verwaltungseinheit für das erste Mahnschreiben

     

  2. 10,-- zzgl. USt. (z. Zt. 19%) =11,90 brutto, für das zweite Mahnschreiben 7,-- zzgl. USt. (z. Zt. 19%) = 8,33 brutto.

13.)  Klagepauschale  (** Weiterberechnung gegenüber säumigem Eigentümer)
  1. Erreicht der Wohngeldrückstand mindestens zwei monatliche Hausgelder und bleibt die zweite Mahnung erfolglos, erhält der Verwalter zur Abgeltung seines Zusatzaufwandes für die Einleitung und Betreuung eines Beitreibungsver- fahrens (Beauftragung und Information eines Rechtsanwaltes, Zusammenstellung und Kopieren der erforderlichen Unterlagen) ein Zusatzhonorar pauschal pro Verfahren von

  2.  

    135,-- zzgl. USt. (z. Zt. 19%) = 160,65 brutto.

14.)  NichtteilnahmeamLastschrifteinzug    (** Weiterberechnung gegenüber Nichtteilnehmer)
  1. Müssen laufende Wohngeldzahlungen (auf der Grundlage des jeweils gültigen Wirtschaftsplanes) gesondert bear- beitet werden, weil einzelne Eigentümer nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, erhält der Verwalter zur Abgeltung des damit verbundenen Mehraufwandes ein Zusatzhonorar pro Verwaltungseinheit und Monat

  2. von 5,-- zzgl. USt. (z. Zt. 19%) = 5,95 brutto.

15.) Eigentümerwechsel(**WeiterberechnunggegenüberVeräußerer)


Im Falle der Veräußerung erhält der Verwalter für die Abgeltung des damit verbundenen Mehraufwandes (Informa- tionsschreiben, Änderung der Eigentümerdaten und des Zahlungsverkehrs, Dokumentation in Eigentümerakte) pro Eigentumswechsel und Verwaltungseinheit ein Zusatzhonorar von

 

120,-- zzgl. USt. (z. Zt. 19%) = 142,80 brutto.

alternativ

gemäß den in Ziff. 17.) zu den vereinbarten Stundensätzen, wenn die Erbringen von Einzelabrechnungen / Kosten- abgrenzungen über das Maß der Jahresabrechnung erforderlich sind, also zum Stichtag des Eigentümerwechsels oder wenn dies von dem jeweiligen Eigentümer gewünscht werden.
(**gegenüber dem jeweils anfordernden Eigentümer).

 

16.) Verwalterzustimmung(**WeiterberechnunggegenüberVeräußerer)


Ist die Erteilung der Verwalterzustimmung vorgeschrieben, der Verwalter zur Abgeltung des damit verbundenen Mehraufwandes (Prüfung des Vorganges, Erbringen des Verwalternachweises, Abgabe der Zustimmungserklärung vor einem Notar) für jede Zustimmungserklärung ein Zusatzhonorar von

 

78.-- /Std. zzgl. USt. (z. Zt. 19%) = 92,82 brutto.

 

17.) Sonstiger Auslagenersatz


Mit der Grundvergütung sind die allgemeinen Bürokosten des Verwalters (Telefon, Telefax, EDV und Porto für lau- fende Korrespondenz) abgegolten. Durch die Eigentümergemeinschaft sind lediglich für den Versand

  • der Einladungsunterlagen und der Niederschriften der Eigentümerversammlungen (mit Ausnahme der Abrech- nungs- und Wirtschaftsplanunterlagen)

  • von notwendigen und mit Zustimmung des Verwaltungsbeirats versandten Informationsschreiben

  • von Informationsschreiben bei Inanspruchnahme durch das Gericht als Zustellungsbevollmächtigter der Gemein-

    schaft

    a) Auslagenersatz für die nachgewiesenen Portokosten sowie Kopierkosten in Höhe von

  • zu 0,50 pro Kopie (bis 50 Stck) zzgl. USt. (z. Zt. 19%) = 0,60

    zu 0,15 pro Kopie (ab 50 Stck) zzgl. USt. (z. Zt. 19%) = 0,18

    zu 0,90 pro Versand (Kuvert / Versand C2 bis 50 gr.) zzgl. USt. (z. Zt. 19 %) = 1,07 brutto

    zu 1,50 pro Versand (Kuvert / Versand A5/4 bis 500 gr.) zzgl. USt. (z. Zt. 19 %) = 1,79 brutto

    zu zahlen.



    b) Für Abgeltung entstehenden Zeitaufwands erfolgt die Berechnung für das Zusatzhonorar nach folgen- den Stundensätzen:

  • Inhaber / Geschäftsführer            78.-- /Std. zzgl. USt. (z. Zt. 19%) = 92,82 brutto

    Mitarbeiter                                   45.-- /Std. zzgl. USt. (z. Zt. 19% ) = 53,55 brutto
    Fahrtkosten                                Im Stadtbereich pauschal 45.--  /Std. zzgl. USt. (z. Zt. 19% ) = 53,55  brutto

                                               Ansonsten

  •                                             pro 1 km Fahrstrecke 1,40  zzgl. USt. (z. Zt. 19% ) = 1,67 


    Der Verwalter ist berechtigt, diese Auslagen dem Konto der Eigentümergemeinschaft nach entsprechender Rech- nungsstellung zu entnehmen.

18.) Nachbuchen / Zwischenabschluss  (** Verwalterübernahme)


Für die Übernahme und Eingabe in die Datenverarbeitung während des Wirtschaftsjahres oder Abgabe und Aus- steuern des Objektes aus der Datenverarbeitung während des Wirtschaftsjahres (Zwischenabschluss) erhält der Verwalter zur Abgeltung des damit verbundenen Mehraufwandes eine Vergütung von

 

1 % zzgl. USt., (z. Zt. 19 %) = 1,90 % brutto vom Jahresumsatz der Bewirtschaftungskosten,

mindestens jedoch 300,-- zzgl. USt. (z. Zt. 19%) = 357,00 brutto.

 

19.) Sonstige, gesondert zu beauftragende Zusatzleistungen

 

Für sonstige Zusatzleistungen des Verwalters, deren Beauftragung jeweils durch gesonderten Beschluss oder in dringlichen Fällen durch den Verwaltungsbeirat erfolgen muss oder durch durch Verornungen, erfolgt die Berech- nung, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, nach folgenden Stundensätzen:

Inhaber / Geschäftsführer            78.-- /Std. zzgl. USt. (z. Zt. 19%) = 92,82 brutto

Mitarbeiter                                   45.-- /Std. zzgl. USt. (z. Zt. 19% ) = 53,55 brutto

Fahrtkosten                                Im Stadtbereich pauschal 45.-- /Std. zzgl. USt. (z. Zt. 19% ) = 53,55 brutto

                                                   Ansonsten
                                                   pro 1 km Fahrstrecke 1,40
zzgl. USt. (z. Zt. 19% ) = 1,67

 

Der Verwalter ist berechtigt, diese Auslagen dem Konto der Eigentümergemeinschaft nach entsprechender Rech- nungsstellung zu entnehmen.

 

20.) Antragspauschale für Förderprodukte für Bestandsimmobilien bei der KFW Bank
       (** Weiterberechnung gegenüber an der Maßnahme teilnehmenden Eigentümer)


Sollen Fördermittel (ein Zuschuss) bei der KFW-Bank beantragt werden, erhält der Verwalter zur Abgeltung seines Zusatzaufwandes für die Einleitung und Betreuung eines KFW-Förderprodukts (Antragstellung, Zusammenstellung und Kopieren der erforderlichen Unterlagen) ein Zusatzhonorar pauschal pro Verfahren zu einem Förderprodukt von

 

135,-- zzgl. USt. (z. Zt. 19%) = 160,65 brutto.

 

Immobilien & Hausverwaltung Kammermeier & Partner Flemischweg 16a . 80689 München . Geschäftsinhaber Regina Philipp-Kammermeier

 

Diese Preisbasis gilt ab 01.01.2015 und ersetzt vorausgegangene (soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen werden / wurden)